Mit der seit dem 24.4.2021 geltenden "Notbremse " in Gebieten mit einer dauerhaften Inzidenz
über 100 wird über das Bundesinfektionsschutzgesetz auch die Maskenpflicht in
Therapiezentren einheitlich geregelt - und verschärft:
Nach der neuen Verordnung, reicht das Tragen von medizinischen Masken ("OP-Masken") nicht
mehr aus. Es muss sich dabei um FFP2-Masken handeln. Diese Pflicht zum Tragen von FFP2-
Masken gilt für Patienten/Kunden und Therapeuten.
Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen eines Mundschutz sieht der Gesetzgeber nur für Kinder
bis zum 6. Geburtstag vor, sowie für Patienten mit Vorerkrankungen und ärztlichem Attest zur
Befreiung vom Tragen eine Mundnase-Schutzes. Patienten, die aus medizinischen Gründen, die
Maske bei der Therapie nicht tragen können, müssen einen tagesaktuellen negativen Corona-
Test vorweisen, der von offizieller Seite bestätigt ist (Testzentren).
Patienten zwischen dem 6. und 15. Geburtstag dürfen auch einfache, medizinische Maske
tragen.